Elterninfos

In unserer Schule leben viele Menschen unter einem Dach. Überall wo Menschen zusammen leben und arbeiten, braucht es eine Ordnung, an die sich alle halten.


Liebe Eltern,

um gemeinsam – im Sinne einer Erziehungspartnerschaft – zum Wohle Ihres Kindes arbeiten zu können, bitten wir Sie, folgendes zu beachten:
Sie als Eltern bzw. Sorgeberechtigte sind verantwortlich für den geregelten Schulbesuch Ihres Kindes.

  • Bei Krankheit Ihres Kindes bitten wir Sie, dies unverzüglich schriftlich an den Klassenlehrer zu melden. Geben Sie auch den Grund und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit an.
  • Bitte legen Sie Arzttermine Ihres Kindes möglichst in die unterrichtsfreie Zeit.
  • Befreiungen von der Schulbesuchspflicht in einzelnen Fächern – z.B. im Sport – sind nur in Ausnahmefällen möglich und erfordern, dass Sie sich mit der Schule rechtzeitig in Verbindung setzen und in der Regel eine ärztliche Bescheinigung oder ein Attest vorlegen. Hier kann u. U. die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses notwendig werden.

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen Antrag möglich.
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer Ihres Kindes, in den übrigen Fällen die Schulleitung.

Ohne schriftlichen Antrag werden beurlaubt:

  • Konfirmanden am Montag nach der Konfirmation.
  • Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion.
  • Firmlinge am Tag der Firmung.
  • Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Tag des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt.
  • Schüler, die der syrisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehören, werden am Ostermontag des syrisch-orthodoxen Osterfestes beurlaubt.

Keine Beurlaubungsgründe sind insbesondere:

  • Familienurlaub außerhalb der Ferien
  • Feiern von Bekannten und Freunden
  • Private Besuche von Veranstaltungen, Konzerten usw.
  • Bereits gebuchte Reisen, gekaufte Flugtickets, Konzertkarten und dergleichen mehr sind für die Schule kein Grund, entgegen der Schulbesuchsverordnung doch Urlaub zu gewähren.

Versuche, diese Regelungen durch „Krankmeldungen“ zu umgehen, müssen von den Schulen pflichtgemäß dem zuständigen Ordnungsamt gemeldet werden und führen in der Regel zu erheblichen Bußgeldbescheiden, im Wiederholungsfall zu Geldstrafen.
Bitte ersparen Sie sich und uns unnötigen Ärger mit solchen Problemen.

Falls Sie einen Termin mit den Lehrern Ihres Kindes vereinbart haben und diesen nicht einhalten können, halten wir es für selbstverständlich, dass Sie den Lehrer informieren.

Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen Sie als Erziehungsberechtigte. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen Ihrem Kind zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber der Schulleitung schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben.
Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.

Schülerbücher müssen mit entfernbaren Schutzumschlägen eingebunden und pfleglich behandelt werden. Bei unpfleglicher Behandlung, die zu einer verkürzten Ausleihzeit führt, oder bei Verlust behält sich die Schule Schadensersatzanspruch vor.

Die Einfahrten zu den Parkplätzen müssen unbedingt für Notfälle freigehalten werden. Immer wieder kommt es sonst für unsere Schüler zu äußerst gefährlichen Situationen, wenn Sie ihre Kinder mit dem Auto direkt vor das Schulgebäude bringen oder es dort abholen. Wir sind der Ansicht, ein paar Meter zu Fuß schaden keinem Kind.

Wenn jeder sein Bestes gibt und wir alle am gleichen Strang ziehen, ist es leichter, gut miteinander auszukommen!